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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82   

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BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82 (https://dejure.org/1982,1296)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1982 - 2 StR 438/82 (https://dejure.org/1982,1296)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82 (https://dejure.org/1982,1296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 96 Nr. 12; StGB § 46 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot - Arzneimittel - Verschreibungspflichtigkeit - Abgabe - Strafschärfung

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 463
  • StV 1982, 521
  • StV 1982, 522
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125 [127]).
  • BGH, 14.06.1955 - 2 StR 136/55
    Auszug aus BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82
    Schon angesichts der Ausführlichkeit der Darlegungen, die einen wesentlich breiteren Raum einnehmen als die sonstigen Strafzumessungsgründe, läßt sich nicht ausschließen, daß sie das Strafmaß beeinflußt haben (vgl. BGHSt 7, 359 [360]).
  • BGH, 19.11.1981 - 2 StR 589/81

    Verurteilung eines Apothekers wegen der Vergabe von verschreibungspflichtigen

    Auszug aus BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82
    Damit würde nach Auffassung der Kammer - anders als der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19.11.1981 - 2 StR 589/81 - ausgeführt hat - auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20

    Verurteilung wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen

    Soweit das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zu einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten wie der abgeurteilten Brandstiftung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1954 - 3 StR 162/54, BGHSt 6, 125, 127; Beschlüsse vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336), ergibt sich hieraus kein durchgreifender Rechtsfehler.
  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • OLG Celle, 13.12.2016 - 2 Ss 136/16

    Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Senat, Beschluss vom 31. August 2016, 2 Ss 93/16; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 337 Rn. 35).
  • BGH, 29.01.1992 - 2 StR 427/91

    Generalprävention bei Schutzgelderpressung

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHSt 17, 321, 324; BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501; StV 1983, 14; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2; im Zusammenhang mit der Strafaussetzung: BGHSt 6, 125, 127; siehe aber auch BGHSt 28, 318, 326; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 1).
  • OLG Celle, 17.05.2019 - 2 Ss 59/19

    Selbständige Prüfungspflicht bei gewerbsmäßigem Betrug

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH Urteil vom 06.09.1989 - 2 StR 353/89 - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.1992 - 1 Ss 85/92 - BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Senat, Beschluss vom 31.08.2016 - 2 Ss 93/16 -).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10

    Strafzumessung (Generalprävention); Einziehung (genaue Bezeichnung des

    Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Strafzumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 Ss 5/09

    Strafzumessung: strafschärfende Berücksichtigung eines nicht von Reue getragenen

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur dann in Betracht, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder er die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGH StV 1981, 24; wistra 1982, 225, 226).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2000 - 2b Ss 238/00

    Zu Grunde gelegter Strafrahmen; Strafzumessung; Urteilsgründe; Strafurteil;

    Strafzumessungserwägungen sind u.a. rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH NJW 1978, 174; StV 1981, 124; wistra 1982, 225).
  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92

    Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach Abwesenheit des Angeklagten - Folgen

    Zur strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen verweist der Senat auf die in NStZ 1982, 463; BGHR § 46 I Generalprävention 2 und BtMG § 29 Strafzumessung 14 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 121/83

    Strafschärfung auf Grund des Grundsatzes der Generalprävention - Berücksichtigung

  • OLG Düsseldorf, 13.01.1993 - 1 Ws 43/93
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 306/87

    Betrug in Tateinheit mit Untreue - Rüge des Vorliegens eines besonders schweren

  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 425/82

    Beschränkte Möglichkeit des Revisionsgerichts zum Eingreifen in die

  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 811/82

    Stützung einer höheren Strafzumessung auf generalpräventive Gesichtspunkte

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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.1982 - 2 StR 430/82   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Betäubungsmittel - Betätigung des Angeklagten - Gefährlichkeit des Heroin - Zulässigkeit des Einsatzes von Lockspitzeln bei einer Vorgeschichte des Angeklagten als Drogenhändler - Verlobte des Angeklagten als Lockspitzel als eine bei der Strafzumessung ...

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

Papierfundstellen

  • StV 1982, 522
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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Minderschwerer Fall - Milderungsgründe - Doppelverwertung - Ausnahmestrafrahmen - Berücksichtigung allgemein zugunsten des Angeklagten sprechender Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung

Papierfundstellen

  • StV 1982, 522
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Dabei beachtet sie nicht, daß der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher allein zwar nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, daß aber die mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängenden Umstände innerhalb des gemilderten Strafrahmens zu beachten sind, so z.B., ob die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26, 311, 312).
  • BGH, 16.01.1980 - 3 StR 500/79

    Rüge der Herbeiführung eines Geständnisses aufgrund unzulässiger polizeilicher

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht angängig sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 680/80

    Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß einem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende Umstände (z.B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden dürfen, die ihre Ursache gerade in dem abnormen geistig seelischen Zustand des Angeklagten haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81 und vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 680/80).
  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 564/81

    Doppelverwertungsverbot hinsichtlich strafmildernder Umstände

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht angängig sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).
  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 622/81

    Besondere Bestrafung der Versuchshandlungen bei Tatvollendung im Falle

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht angängig sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
    Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß einem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende Umstände (z.B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden dürfen, die ihre Ursache gerade in dem abnormen geistig seelischen Zustand des Angeklagten haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81 und vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 680/80).
  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).
  • BGH, 11.04.1991 - 1 StR 134/91

    Strafzumessung - Minder schwerer Fall - Krankheitsbedingte

    Die Berücksichtigung dieser Umstände zugunsten des Angeklagten war jedenfalls insoweit geboten, als sie nicht verschuldet waren (vgl. BGHSt 26, 311; BGH NStZ 1984, 548; BGH StV 1982, 522; 1987, 530; vgl. ferner BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]).
  • BGH, 14.11.1983 - 3 StR 439/83

    Zulässigkeit der Verwertung von bei der Findung des Strafrahmens verwerteten

    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).".
  • BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83

    Verbot der Doppelverwertung im Rahmen der Strafmilderung - Schwere Beleidigung

    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).
  • BGH, 12.09.1984 - 2 StR 459/84

    Erforderlichkeit der Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zu Gunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; Beschluß vom 14. November 1983 - 3 StR 439/83).
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